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Alt 05.02.2010, 20:19   #1 (permalink)
Skydancer
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Ankaufsuntersuchung wider besseres Wissen: Tierarzt muss zahlen

Ankaufsuntersuchung wider besseres Wissen: Tierarzt muss zahlen

Das Landgericht Offenburg hatte mit Urteil vom 15. Januar 2010 über eine misslungene Ankaufsuntersuchung zu entscheiden.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, einen Tierarzt, Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung bei einem Pferd geltend. Die Klägerin kaufte einen Rappwallach zum Preis von 8.500,00 €. Im Kaufvertrag wurde die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung vereinbart. Der Abschluss des Kaufvertrages sollte vom Ergebnis der Ankaufsuntersuchung und der Billigung dieses Ergebnisses durch die Klägerin abhängig sein. Der Umfang der Ankaufsuntersuchung sollte laut Vertrag noch festgelegt werden.

Sodann wurde in Abwesenheit der Klägerin die Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt der Verkäuferin durchgeführt. Dabei handelte es sich um eine „klinische Kaufuntersuchung“, also eine Standarduntersuchung ohne Röntgen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung legte der Beklagte in einem schriftlichen Untersuchungsprotokoll nieder. Unter „C. Bewertung der Untersuchungsergebnisse“ hat der Beklagte die Aussage „Bei der heutigen Untersuchung konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden.“ angekreuzt. Die Rubrik „Zusammenfassende Bewertung“ enthält keine weiteren Angaben. Dass der Beklagte das Pferd zwei Jahre vor dem Verkauf an der Sehnenscheide des rechten Vorderfußes behandelt hatte, wurde der Klägerin weder von der Verkäuferin noch vom Beklagten mitgeteilt und von ihm bei der Ankaufsuntersuchung auch nicht berücksichtigt.

Die Klägerin, die bei der Untersuchung nicht anwesend war, wurde am gleichen Tag von der Verkäuferin darüber informiert, dass bei dem Pferd keine Beanstandungen festgestellt wurden. Über den Befund am rechten Vorderbein wurde die Klägerin weder von der Verkäuferin noch vom Beklagten informiert. Aufgrund dessen billigte die Klägerin das Untersuchungsergebnis und bat um Überstellung des Pferdes an ihren Stall.

Nach einiger Zeit bemerkte die Klägerin, dass das Pferd lahmte. Dies fiel der Klägerin allerdings erst zu dem Zeitpunkt auf, als sie mit dem Pferd in Gelände ging, da das Pferd dort – im Gegensatz zu Reithalle und Reitplatz – auf hartem Boden ging. Zunächst war ihr eine Lahmheit nicht aufgefallen.

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