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#1 (permalink) |
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Ehrenmitglied
Registriert seit: 06.06.2006
Last Online: 04.01.2010 10:50
Ort: Effeltrich
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Für mich war es relativ neu, aber vielleicht kennt Ihr das auch schon: Seit dem 05.01.2007 ist die VO(EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen in Kraft getreten. Unterteilt wird hierbei wie folgt:
1. Transporte < 50 km Bei einer Transportstrecke von landwirtschaftlichen Nutztieren unter 50 km gelten für den Transport von eigenen Tieren in eigenen Fahrzeugen nur allgemeine Bedingungen: Vermeidung von Verletzungen und Leiden, Kurzhalten der Beförderungsdauer, Bedürfnisse der Tiere beachten, Transportfähigkeit, geeignete Transportmittel sowie Verlade- und Entladevorrichtungen, qualifiziertes Personal, keine Gewaltanwendung, ausreichend Bodenfläche und Standhöhe, ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser, Ruhemöglichkeit 2. Transporte ab 50 km bis 65 km Für Transporte über 50 km bis 65 km mit einer Transportdauer von unter 8 Stunden muss zusätzlich ein Transportpapier mitgeführt werden, in dem folgende Angaben enthalten sein müssen: Herkunft und Eigentümer der Tiere, Versandort, Tag und Uhrzeit des Transportbeginns, Bestimmungsort, voraussichtliche Dauer der Beförderung. Weiterhin müssen bestimmte technische Vorschriften eingehalten werden wie: eine Beschilderung des Transporters mit „lebende Tiere“ (lesbar und sichtbar= Text und/oder Symbol), allgem. Vorschriften für Transportmittel wie Bodenfläche und Lichtquelle od. Einstreu, Anforderungen an Ver- und Entladevorrichtungen, rutschfester desinfizierbarer Boden, Schutzgeländer, Gefälle von Rampen höchstens 20° (Schweine, Kälber, Pferde), höchstens 26° (Schafe und Rinder ausgenommen Kälber), Querlatten bei Gefälle > 10° erforderlich, Geländer bei Hebebühnen und oberen Ladeflächen erforderlich, tierschutzgerechter Umgang mit den Tieren, Absondern von Tieren, Frischluft, Versorgung der Tiere 3. Transporte > 65 km unter 8 Stunden Werden landwirtschaftliche Nutztiere über 65 km, bei einer Transportdauer von unter 8 Stunden, transportiert wird eine behördliche Zulassung nach Artikel 10 der VO(EG) 1/2005 benötigt 4. Transporte > 65 km über 8 Stunden Bei einem Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren von über 65 km, sowie einer Transportdauer über 8 Stunden wird eine Zulassung nach Artikel 11 der VO(EG) 1/2005 gefordert. Wir haben jetzt gestern darüber diskutiert, ob ich als Reiter der ich mein Pferd zB in die Klinik fahren möchte die über 65km weit weg ist einen Sachkundenachweis für Tiertransport benötige!? |
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#2 (permalink) |
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aufTrab Stammgast
Registriert seit: 23.06.2006
Last Online: 12.04.2009 00:14
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Hallo Merle,
ich bin mir nicht mehr sicher, aber ich glaube die FN hat dazu eine Meldung rausgegeben. Auf jeden Fall brauch man dieses neue Gesetz nicht beachten, wenn man zu privaten oder sportlichen Zwecken sein privates "Hobby"-Pferd fährt. Anders sieht das bei Schlachtpferdetransporten oder wenn du gewerblicher Pferdehändler, Züchter, etc. bist. Entscheidend ist glaub ich ob, dein Pferd ein "landwirtschaftliches Nutztier" ist, sprich zur Nahrungsmittelerzeugung dient. Bin mir nicht mehr ganz sicher, ob das im Wortlaut stimmt. LG Steffi |
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#3 (permalink) |
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Ehrenmitglied
Registriert seit: 06.06.2006
Last Online: 04.01.2010 10:50
Ort: Effeltrich
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Das würde dann heißen, wenn mein SB als Züchter das Pferd zu einer Zuchtschau fährt, muss er diesen Nachweis haben, wenn ich mit dem Pferd zum Turnier fahre, dann nicht?
![]() Es geht da auch meist um Nutztiere, Landwirte und Transportunternehmer, aber so ganz sicher sind wir uns da alle nicht. |
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#4 (permalink) |
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aufTrab Guru
Registriert seit: 11.03.2007
Last Online: 22.01.2012 12:41
Ort: Kreis Recklinghausen
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Ja, stimme Farina da zu: Es geht hier um Gewerbliche Transporte nicht um Hobby. Also darf der normale Mensch sein Pferd (natürlich mit Schutz etc.) weiterhin zum Turnier oder Urlaubsort fahren.
Das der Equidenpass dabei sein sollte, ist ja klar!! Übrigens wer mit seinem Pferd in die Niederlande möchte, braucht ein zusätzlichen Schrieb vom KreisTA, dass das Pferd frei von ansteckenden Krankeheiten ist. Das darf nicht älter als 24 Stundne sein. Um wieder nach Deutschland zu kommen benötigt man dies dann nicht.![]() |
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| Folgender Benutzer sagt Danke zu Gwenie für den nützlichen Beitrag: |
Sheep (31.01.2008)
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#5 (permalink) |
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Ehrenmitglied
Registriert seit: 06.06.2006
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Ort: Effeltrich
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Habe mal noch weiter gestöbert:
Ab dem 5.Januar 2008 braucht jeder, der ein Nutztier transportiert (dazu gehören auch Hobby-Pferde) einen Sachkundenachweis, sofern die Fahrt über mehr als 65 km geht, und ein wirtschaftliches Intersse daran besteht. Das wirtschaftliche Interesse ist auch dann gegeben, wenn man ein verkauftes Tier transportiert, eine Stute zum Eintragungstermin fährt oder mit seinem Pferd an einem Lehrgang teilnimmt, bzw. liegt das wohl noch mehr im Ermessen des jeweiligen Beamten...... Ausnahmen ist ein Transport eines Tieres zu einer Tierklinik, wenn der TA dies angeordnet hat. |
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#6 (permalink) |
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aufTrab Guru
Registriert seit: 11.03.2007
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Das erste was du gefunden hast gilt für Landwirte und Schlachtereien. Hier mal der Link zu einer Infobroschüre: klick
![]() Das andere mag ich kaum glauben, durchsuche grad die FN Seiten! Hier steht da auch: Keine Geltung des Tiertransportgesetzes: Das Tiertransportgesetz bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 kommt bei Transporten von Tieren innerhalb des eigenen Betriebes, in eine Tierarztpraxis oder -klinik oder zu Veranstaltungen für Hobby- oder Freizeitzwecke nicht zu tragen. Ein weiterer Auszug: Geltungsbereich: Das Tiertransportgesetz regelt alle Tiertransporte in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels Straßentransportmittel, Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff. Da wir alle Hobby/Amateure sind wird das für uns nicht gelten. Geändert von Gwenie (30.01.2008 um 16:50 Uhr). |
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#7 (permalink) |
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Moderator
Registriert seit: 03.01.2008
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Also ich als Spediteuse möchte mich dazu dann doch äußern:
Diese VO gilt für gewerbliche Transporte. Der Private Mensch muss natürlich keinen Frachtbrief o.ä. mit sich führen. Genauso wie wir ja auch kein Fahrtenbuch führen, wenn wir mit Auto und Hänger unterwegs sind... (oder weiss jemand von euch das er das soll?) Alles halb so schlimm, solange die Fahrt euch nicht bezahlt wird und Ihr die Papiere (Pferdepass) dabei habt! Für Züchter oder Ausbilder ist das eine Zwickmühle, da theoretisch ein Beförderungsschein für Großtiere vorliegen sollte.... Oder auch Berufsreiter.. @ monika: laut EG VO 561/2006 müssen Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 2,8 t Fahrtenbuch führen wenn sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Ab 3,5t muss sogar ein kontrollgerät eingebaut sein. Auf diesen lässt sich die Strecke und Zeit ohne Probleme nachweisen... |
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#8 (permalink) |
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Ehrenmitglied
Registriert seit: 06.06.2006
Last Online: 04.01.2010 10:50
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Ahja, also ist tatsächlich der Knackpunkt die Sache des Gewerbes bzw. der wirtschaftliche Nutzen.... bin mal gespannt ob die das noch ändern und vereinheitlichen, denn ich habe manchmal das ungute Gefühl das es letztlich nur um das Geld geht das man damit noch verdienen kann
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#9 (permalink) |
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aufTrab Mitglied
Registriert seit: 22.06.2006
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Ort: Münchberg
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
So ich verstehe jetzt natürlich wieder mal gar nichts mehr. Also als Hobbyhalter brauche ich das nicht, wenn sie landwirtschaftlich sind dann schon??
Meine beiden sind ja in der Landwirtschaftsversicherung bei mir mit drin. Sind das dann landwirtschaftliche Nutztiere??
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Am † 18.06.2005 wird das Herz eines einmaligen Mythos aufhören zu schlagen und die Chronik geschlossen - Für immer. Klettwitz, Juni 2005 |
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#10 (permalink) |
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Ich hab mich auch damit beschäftigt, weil wir ja jetzt weit fahren müssen.
Tatsächlich gilt diese neue Verordnung nur für gewerbliche Transporte, aber man kann schon als gewerblicher Transporteur gelten, wenn man jemanden zu einem Turnier fährt, wo es mehr als einen Hufkratzer zu gewinnen gibt (z.B. auch mal 50 Euro). Das ist reine Auslegungssache des Gerichts. Wie das kontrolliert wird, ist eine ganz andere Sache, aber das ist ja auch schon mit dem Equidenpass so, von dem viele Polizisten gar keine Ahnung haben. Was ich verrückter finde (hab ich neulich gelesen, weiß aber nicht mehr darüber), ist, dass man nach dieser (oder einer anderen) neuen Verordnung keine kranken Pferde, Fohlen, hochträchtige und und gerade niedergekommene Stuten transportieren darf. Ich frag mich, wie man die dann in die Klinik bekommen soll, wenn sie untersucht oder dringend behandelt werden müssen. Weiß da jemand von euch was drüber? LG Lelie |
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#11 (permalink) |
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Ehrenmitglied
Registriert seit: 10.06.2006
Last Online: 14.01.2012 20:17
Ort: Kreiselstadt, Niedersachsen
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Im Zweifelsfall den Sachkunde-Lehrgang machen, dann ist man auf der sicheren Seite.
Angeboten wird der meistens von den Landwirtschaftskammern und LW-Schulen, vielleicht kann einem aber auch die FN weiter helfen. Ich kenne das Gesetz schon seit langem, im landwirtschaftlichen Bereich ist es heiss umstritten, aber das es auch für Pferdetransporte gilt, daran hatte ich noch gar nicht gedacht. Mutmasslich wird es erst ein paar Gerichtsurteile geben müssen, damit es klarer wird. *********** AHO Aktuell - 12.10.2007 Bundesrat will weniger Prüfungsaufwand beim Tiertransport -------------------------------------------------------------------------------- Berlin (aho) - Der Bundesrat will erreichen, dass bestimmte - besonders sachkundige - Berufsgruppen von einer gesonderten Prüfungspflicht für gewerbliche Tiertransporte ausgenommen werden. Einen entsprechenden Verordnungsentwurf hat der Bundesrat heute beschlossen. Europaweit benötigt ab dem 5. Januar 2008 jeder, der gewerbliche Tiertransporte über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern vornimmt, einen entsprechenden Befähigungsnachweis, der in einer Prüfung zu erwerben ist. Die Prüfungsinhalte der EG - Tierschutztransport - verordnung entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der bereits geltenden deutschen Tierschutztransportverordnung. Da Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach der europäischen Verordnung ohnehin erfüllen, bedarf es für sie keiner zusätzlichen Prüfung für den Befähigungsnachweis zum gewerblichen Tiertransport. Der Verordnungsentwurf sieht daher vor, dass nur solche Personen ihre Eignung mit einem zusätzlichem Lehrgang und eigener Prüfung nachweisen müssen, die ihre berufliche Qualifikation vor dem Inkrafttreten der EG-Tierschutztransportverordnung erworben haben. Damit werde eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch denen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt, heißt es zur Begründung des Bundesrates. In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich für eine Änderung der EG-Tierschutztransportverordnung einzusetzen, durch die auch bei früheren Berufsabschlüssen automatisch der Befähigungsnachweis erteilt wird. Bis zum Inkrafttreten der entsprechend geänderten EG-Verordnung sollen die notwendigen Lehrgänge und Prüfungen so effizient, kostengünstig und zeitsparend wie möglich durchgeführt werden. Die Bundesregierung soll sich außerdem für eine Weiterentwicklung der EG-Verordnung einsetzen, nach der auch Tierhalter, die ihre eigenen Tiere über eine weite Strecke transportieren, als Transportunternehmer zugelassen werden müssen. Hier dürften nur die allgemeinen Bedingungen für Tiertransporte gelten, nicht die speziellen der Transportunternehmer. Damit erfolge auch eine Gleichstellung von Tierhaltern mit Landwirten, die Tiere nicht weiter als 50 km transportieren. Der Verordnungsentwurf wird vom Bundesraz der Bundesregierung zugeleitet, damit diese die Verordnung erlassen kann. -- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport Drucksache 574/07 (Beschluss)
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LiGrüss cara life may not be the party we hoped for, but while we're here we should dance |
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#12 (permalink) |
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Hi,
ich hab noch mal ne Frage zu dem Thema Pferdetransport... Und zwar hat mir eine aus meinem Stall erzählt, dass man nur noch 1 Pferd auf dem Hänger haben darf wegen so einer neuen bestimmung!?! Ist da was dran? Ich mein das wäre ja der totale Schwachsinn, wenn man nur mal bedenkt wie viele Leute mit 2 Pferden aufs Tunier fahren oder in den Urlaub? LG Svanni |
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#13 (permalink) |
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aufTrab Guru
Registriert seit: 11.03.2007
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Hi Svanni: Totaler Blödsinn, auf einem 2er Hänger dürfen immernoch 2 Pferde transportiert werden -vorausgesetzt das Auto darf das auch!!
Warum sollte das plötzlich verboten werden? ![]() |
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#15 (permalink) |
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aufTrab Neuling
Registriert seit: 29.03.2009
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AW: Neue Vorschriften Tiertransporte - auch Pferde
Hallo,
bin hier neu und wollte nachfragen, wegen des gemeinsamen Transports von Stute und Hengst im Hänger, z.B. zum Turnier. Hatte vor kurzem gehört, dass dies mit der Verordnung auch geregelt ist, daß diese zukünftig nur noch getrennt befördert werden dürfen? |
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