Für mich war es relativ neu, aber vielleicht kennt Ihr das auch schon: Seit dem 05.01.2007 ist die VO(EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen in Kraft getreten. Unterteilt wird hierbei wie folgt:
1. Transporte < 50 km
Bei einer Transportstrecke von landwirtschaftlichen Nutztieren unter 50 km gelten für den Transport von eigenen Tieren in eigenen Fahrzeugen nur allgemeine Bedingungen: Vermeidung von Verletzungen und Leiden, Kurzhalten der Beförderungsdauer, Bedürfnisse der Tiere beachten, Transportfähigkeit, geeignete Transportmittel sowie Verlade- und Entladevorrichtungen, qualifiziertes Personal, keine Gewaltanwendung, ausreichend Bodenfläche und Standhöhe, ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser, Ruhemöglichkeit
2. Transporte ab 50 km bis 65 km
Für Transporte über 50 km bis 65 km mit einer Transportdauer von unter 8 Stunden muss zusätzlich ein Transportpapier mitgeführt werden, in dem folgende Angaben enthalten sein müssen: Herkunft und Eigentümer der Tiere, Versandort, Tag und Uhrzeit des Transportbeginns, Bestimmungsort, voraussichtliche Dauer der Beförderung.
Weiterhin müssen bestimmte technische Vorschriften eingehalten werden wie: eine Beschilderung des Transporters mit „lebende Tiere“ (lesbar und sichtbar= Text und/oder Symbol), allgem. Vorschriften für Transportmittel wie Bodenfläche und Lichtquelle od. Einstreu, Anforderungen an Ver- und Entladevorrichtungen, rutschfester desinfizierbarer Boden, Schutzgeländer, Gefälle von Rampen höchstens 20° (Schweine, Kälber, Pferde),
höchstens 26° (Schafe und Rinder ausgenommen Kälber), Querlatten bei Gefälle > 10° erforderlich, Geländer bei Hebebühnen und oberen Ladeflächen erforderlich, tierschutzgerechter Umgang mit den Tieren, Absondern von Tieren, Frischluft, Versorgung der Tiere
3. Transporte > 65 km unter 8 Stunden
Werden landwirtschaftliche Nutztiere über 65 km, bei einer Transportdauer von unter 8 Stunden, transportiert wird eine behördliche Zulassung nach Artikel 10 der VO(EG) 1/2005 benötigt
4. Transporte > 65 km über 8 Stunden
Bei einem Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren von über 65 km, sowie einer Transportdauer über 8 Stunden wird eine Zulassung nach Artikel 11 der VO(EG) 1/2005 gefordert.
Wir haben jetzt gestern darüber diskutiert, ob ich als Reiter der ich mein Pferd zB in die Klinik fahren möchte die über 65km weit weg ist einen Sachkundenachweis für Tiertransport benötige!?

Liebe Grüße 
Zitieren
Das darf nicht älter als 24 Stundne sein. Um wieder nach Deutschland zu kommen benötigt man dies dann nicht.


