Teil 1
Wenn Reiter zu Pferde außerhalb ihrer Reitanlage unterwegs sind, tun sie dies meist zur Erholung. Doch um sich zu erholen muss man erst einmal arbeiten. In diesem Fall, sich einarbeiten in die geltenden Vorschriften zum Thema. Denn selten kann ein Reiter auf einem speziell ausgeschilderten Reitweg seinem Hobby frönen.
Verhalten auf öffentlichen Straßen
Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht aber, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße geht. Nehmen Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. § 28 Abs. 2 StVO die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen entsprechend.
Das heißt beispielsweise, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern zu beachten sind.
Aber auch die Beleuchtungsvorschriften gelten für Reiter!
Das OLG Koblenz hat jüngst (Urteil vom 26.01.2006; 5 U 319/04) entschieden, dass bei einem Gruppenausritt Pferde, die zum Austreten neigen mit einer roten Schleife – also wie überhängende Ladung – zu kennzeichnen sind.
Rad- oder Fußwege, Autobahnen und Kraftfahrstraßen oder gesperrte Verkehrsflächen sind für Reiter tabu.
In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Reiter mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um sogenannte „Sonderwege“. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem Gehweg zugelassen ist – obwohl Reiter und Pferd in diesem Moment „Fußgänger“ sind.
Wird in einer Gruppe geritten (Verband i. S. d. § 27 StVO) muss dies für andere Verkehrsteilnehmer deutlich zu erkennen sein.
Nebeneinander darf nur geritten werden, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Bereits drei Pferdepaare gelten als Verband, dieser ist ein Verkehrsteilnehmer. Dies hat den Vorteil, dass – auch wenn während einer Straßenüberquerung die Ampel auf Rot umschaltet – der ganze Verband geschlossen weiterreiten kann.
Ein solcher Verband bedarf eines Verbandsführers, der vorne links reitet und für die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu sorgen hat.
Die Länge des Verbandes sollte 25 m nicht übersteigen, notfalls ist in mehreren Verbänden zu reiten, zwischen diesen ist ein ausreichender Abstand zu halten, um Anderen ein Überholen zu ermöglichen.
Pferde führen ist ebenfalls nicht uneingeschränkt zulässig.
Ungekoppelt darf nur ein Pferd geführt werden, gekoppelt bis zu vier, jedoch sollte man dies nicht ausreizen, zwei Pferde zu führen ist schwierig genug.
Gekoppelt sind Pferde, wenn sie mit einem kurzen Strick untereinander am Halfter verbunden sind. Darüber muss die Trense geschnallt sein, deren Zügel von jedem Pferd in die Hand des Führers laufen.
Die Koppelungspflicht gilt auch bei Saugfohlen, das Koppel sollte aber am Bauchgurt der Mutterstute befestigt werden.
Je ein Pferd rechts und links am Strick zu führen oder auch Pferde zu treiben ist daher unzulässig!
Führt der Reiter Handpferde mit, müssen diese (maximal zwei) vom Reiter geführt werden und untereinander gekoppelt sein, so das der Reiter links von den Pferden geht.
Bei den Vorfahrtsregeln gelten eigentlich keine Besonderheiten, insbesondere sind Reiter nicht per se wartepflichtig. Die Vorfahrt erzwingen zu wollen, ist für Reiter – ebenso wie für Radfahrer – allerdings nicht ratsam!
Führer von Pferden gelten hier allerdings als Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, und sind daher stets wartepflichtig.
Ein weiteres Problem sind die Stoffwechselendprodukte des Pferdes unterwegs. Hier gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken.
Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot.
Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.
Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.
Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an.
Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.
Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu.
Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu leibe zu rücken.
Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.

Zitieren
„Richtig Reiten reicht“(Paul Stecken)
